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Annette Ahmed-Stein

Annette Ahmed-Stein

Gesetzliche Erwerbsminderungsrente – Staatliche Ansprüche

Durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 gibt es für alle nach dem 01.01.1961 Geborenen keine gesetzliche Berufsunfähigkeitsrente mehr. Der Staat hilft unter bestimmten Voraussetzungen nur noch mit einer zweistufigen Erwerbsminderungsrente.

Versicherungstechnische Voraussetzung für die Zahlung der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit gezahlt wurden. Darüber hinaus gilt eine Wartezeit – die versicherte Person muss in der Regel mindestens fünf Jahre versichert gewesen sein. Für Auszubildende gelten verkürzte Wartezeiten!

Medizinische Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente gelten als erfüllt, wenn die versicherte Person wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann – und zwar nicht nur in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit, sondern in irgendeinem Beruf.

unter 3 Stunden                              = volle Erwerbsminderungsrente

3 bis unter 6 Stunden                   = ½ Erwerbsminderungsrente

6 Stunden und mehr                     = keine

Die volle Erwerbsminderungsrente kann beantragen, wer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Die Höhe der Rente hängt in erster Linie von der Höhe des Einkommens und den gezahlten Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab. In 2012 lag die durchschnittliche monatliche Rente wegen voller Erwerbsminderung in den alten Bundesländern bei 723,00 € und in den neuen Bundesländern bei 698,00 €.

Wer dagegen weniger als sechs Stunden, aber mindestens drei Stunden täglich irgendeine Tätigkeit ausüben kann, ist nur teilweise erwerbsgemindert und kann nur die halbe Erwerbsminderungsrente beanspruchen. Ist der Anspruchsberechtigte jedoch gleichzeitig auch arbeitslos, weil kein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz vorhanden ist, erhält er trotz der nur teilweisen Erwerbsminderung die volle Erwerbsminderungsrente. Weitere Informationen zur gesetzlichen Erwerbsminderungsrente finden Sie auch auf der Website der Deutschen Rentenversicherung.

Zusammenfassung:

Wer nach dem 01.01.1961 geboren ist und „nur“ berufsunfähig wird, hat keinen Anspruch auf eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Dies gilt selbst dann, wenn der Betroffene zwar noch irgendeine andere Tätigkeit ausüben könnte, aber auf Grund seines Gesundheitszustandes keine Tätigkeit angeboten bekommt. Nur wer gar keinen Beruf mehr mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich ausüben kann, hat unter Umständen Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Allerdings wird diese nicht ausreichen um den bisherigen Lebensstandard erhalten zu können. Deshalb weisen auch Verbraucherschützer und Medien immer wieder auf die Notwendigkeit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung hin.